Zollagentur, Zollfreigebiet
Zollagentur
Die im Zollfreigebiet gelagerten Waren unterliegen keinen Steuern und Abgaben. Die Lagerung der
versendeten Waren unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen, was bedeutet, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt auf dem polnischen Markt oder in Drittländern verkauft werden können.
Zollagentur
- Status eines zugelassenen Unternehmers– AEO
- SAD-Aus- und Einfuhrabfertigung: Überlassungsverfahren, Ausfuhr, Versandverfahren, aktive
und passive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Zolllagerverfahren - Ausstellung von Zollausweisen T1 i T2
- Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR, der Bescheinigung EUR.1, des
Ursprungszeugnisses - Einfuhrabfertigung nach Artikel 33a des Mehrwertsteuergesetzes
- Vorbereitung der Erklärung INTRASTAT WDT/WNT
- Bedienung der PUESC-Plattform, Erteilung von EORI, AKC-Erklärungen, SENT-Erklärungen,
EMCS-System - Steuerlager – Eingang und Ausgang von Waren
- Sicherheiten für Zoll- und Steuerschulden
- Bestätigung des EU-Status von Waren T2L / T2LF
Zollzone
- Unbegrenzte Dauer der Lagerung von Waren in einem Zollverfahren
- Aufgeschobene Zahlung von Zöllen, Verbrauchssteuern und Mehrwertsteuer, bis die Waren
aus dem Zollfreigebiet entfernt werden - Möglichkeit der Verarbeitung von im Zollfreigebiet erfassten Waren
- Möglichkeit des Reexports
- Keine Hinterlegung einer Sicherheit für die Lagerung erforderlich
- Möglichkeit von Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen, die nicht in Polen
registriert sind